Aktualisiert am 25. August 2026
8 Min. Lesezeit
Compliance

EU AI Act für Chatbots: Was jetzt gilt

Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Chatbots und KI-Telefonassistenten müssen die KI-Interaktion von Anfang an klar und barrierefrei offenlegen. Die finalen Leitlinien konkretisieren den praktischen Maßstab.

EU-Sterne um eine Chat-Sprechblase neben Compliance-Checkliste und Waage

Die aktuelle Regel: Interagiert ein KI-System direkt mit einer Person, muss der Anbieter es so gestalten, dass die Person über die KI informiert wird. Der Hinweis gehört an den Beginn der ersten Interaktion, muss klar unterscheidbar und barrierefrei sein. Ein Satz in den AGB oder die vage Bezeichnung „Assistent“ reichen nicht.

Was sich seit der Erstveröffentlichung geändert hat

Der 2. August ist vorbei und die EU-Kommission hat ihre finalen Leitlinien zu Artikel 50 veröffentlicht. Dieses Update ersetzt die frühere Entwurfsfassung, erklärt die enge Ausnahme für „offensichtliche“ KI und trennt die begrenzte Übergangsregel zur maschinenlesbaren Inhaltsmarkierung von der Kennzeichnung direkt interaktiver Systeme.

Was Artikel 50 jetzt verlangt

Artikel 50 erfasst KI-Systeme, die direkt mit natürlichen Personen interagieren sollen – darunter dialogorientierte Chatbots, virtuelle Assistenten und KI-Agenten. Die finalen Leitlinien der Kommission machen daraus vier praktische Kriterien:

  1. Direkt: Der Hinweis gehört in die Interaktion selbst, wo der Nutzer ihn wahrnimmt.
  2. Sofort: Er muss am Anfang der ersten Interaktion erscheinen, nicht erst nach mehreren Nachrichten.
  3. Klar und unterscheidbar: Nutzer sollen KI nicht aus einem Markennamen oder einem allgemeinen „Assistenten“ erraten müssen.
  4. Barrierefrei: Die Darstellung muss die relevanten Anforderungen und den jeweiligen Kanal berücksichtigen.

Im Webchat eignet sich ein dauerhaft sichtbarer Hinweis im oder unmittelbar am Gespräch. Beim KI-Telefonassistenten muss die Offenlegung hörbar in die Begrüßung. Unterbricht der Anrufer die Ansage, sollte das System sie in der nächsten Antwort wiederholen statt anzunehmen, sie sei angekommen.

Die Ausnahme „offensichtlich“ ist eng

Der AI Act verlangt keinen Hinweis, wenn für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person unter den Umständen offensichtlich ist, dass sie mit KI interagiert. Die Kommission legt diese Ausnahme eng und kontextbezogen aus. Roboter-Avatar, synthetisch klingende Stimme oder Produktname sind keine verlässliche Strategie, weil Nutzer, Geräte und Barrierefreiheitsbedürfnisse unterschiedlich sind.

Explizite Sprache ist verständlicher, testbarer und besser dokumentierbar: „Du chattest mit einem KI-Assistenten“ oder „Du sprichst mit unserem KI-Telefonassistenten“. Wechselt der Kanal oder übernimmt ein Mensch, muss auch dieser Zustand wahrheitsgemäß erkennbar sein.

Keine allgemeine Schonfrist für Chatbot-Kennzeichnung

Die FAQ der Kommission beschreibt eine begrenzte Übergangsregel für bestimmte Anbieter bei der maschinenlesbaren Markierung KI-generierter oder manipulierter Inhalte, wenn Systeme vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Das ist eine andere Pflicht innerhalb von Artikel 50 und keine allgemeine Verlängerung für die Offenlegung bei Chatbots oder KI-Agenten.

Läuft ein direkt interaktives KI-System heute produktiv, muss die Kennzeichnung bereits aktiv sein. Ein fehlender Hinweis ist ein Produktionsproblem und kein Thema für ein späteres Redesign.

Verantwortung von Anbieter und Betreiber

Die Gestaltungspflicht aus Artikel 50 Absatz 1 richtet sich an den Anbieter des interaktiven KI-Systems. Das einsetzende Unternehmen kontrolliert weiterhin den kundenseitigen Kontext, die Inhalte, Kanäle und Konfiguration. Praktisch brauchen beide Seiten Nachweise: Der Anbieter muss eine wirksame Kennzeichnung technisch ermöglichen; der Betreiber darf sie in der veröffentlichten Nutzererfahrung nicht verstecken, deaktivieren oder widersprechen.

Dokumentiere, wer Begrüßung, Widget-Label, Barrierefreiheitsprüfung, Sprachfassungen und Human-Takeover-Zustand verantwortet. Der Softwarekauf allein klärt diese Betriebsfragen nicht. Transparenzverstöße können in die Bußgeldkategorie von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes fallen – abhängig von den Regeln des AI Act und den Umständen des Einzelfalls.

Sechs Prüfungen für heute

  1. Direkte KI-Kontakte inventarisieren. Website-Chat, eingebettete Assistenten, Messenger und KI-Telefonnummern einbeziehen.
  2. Erstkontakt testen. Jeden Kanal als neuer Besucher öffnen und prüfen, ob der Hinweis vor oder mit der ersten inhaltlichen Antwort erscheint.
  3. KI ausdrücklich nennen. Nicht nur „digital“, „virtuell“ oder „Assistent“ schreiben.
  4. Alle Sprachen und barrierefreien Ansichten prüfen. Tastatur, Screenreader-Text, Kontrast und hörbare Telefonansage testen.
  5. Menschliche Zustände wahrheitsgemäß zeigen. Die Übernahme klar kennzeichnen und Gesprächskontext erhalten.
  6. Nachweise sichern. Datierte Screenshots, Testanruf-Notizen, freigegebene Texte und eingesetzte Konfigurationsversion aufbewahren.

Wie WebChatAgent die Offenlegung unterstützt

WebChatAgent kennzeichnet KI-Antworten in der Chat-Erfahrung und unterstützt einen eigenen Human-Takeover-Zustand. Der KI-Telefonassistent kann sich hörbar vorstellen und Anrufer an einen Menschen weiterleiten. Dein Team sollte die veröffentlichte Formulierung, Sprachen und Kanalkonfiguration dennoch am konkreten Einsatz prüfen und die Nachweise in der Compliance-Dokumentation ablegen.

Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Hochrisiko-Anwendungen, Branchenregeln, Beschäftigtenkontexte und die Verarbeitung personenbezogener Daten können zusätzliche Pflichten auslösen.

Mach die KI-Kennzeichnung zum Produktbestandteil

Zeige den KI-Hinweis ab der ersten Interaktion, halte den Human-Takeover-Zustand wahrheitsgemäß und teste die echte Kundenerfahrung in jeder veröffentlichten Sprache.

KI-Hinweis in der Chat-Erfahrung
Hörbare Telefon-Offenlegung
Human Takeover im Live-Chat
Kostenlos starten

Häufige Fragen zu den AI-Act-Pflichten für Chatbots

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